BFH - Urteil vom 16.12.2020
VI R 35/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 844
BStBl II 2021, 525
DB 2021, 1101
DStRE 2021, 713
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1935/17

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz und Sitz des Amtsgerichts

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VI R 35/18

DRsp Nr. 2021/7725

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz und Sitz des Amtsgerichts

1. Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt insbesondere vor, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft darüber aufgrund seiner Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ausüben kann. 2. Eine Einrichtung des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen, dinglichen oder auch faktischen Nutzungsrechts für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn dieser aufgrund seines Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung auf die Nutzung der Einrichtung durch den Arbeitnehmer bestimmenden Einfluss nehmen kann. 3. Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2018 – 10 K 1935/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4;

Gründe

I.