BFH - Beschluss vom 16.12.2015
VI R 6/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 352/14

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen VI R 6/15

DRsp Nr. 2016/2397

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

NV: Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätige Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Steuerpflichtigen mit einer Probezeit von sechs Monaten belegt war, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung der Arbeitsstätte zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (BFH - VI R 21/14 - 06.11.2014).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014 4 K 352/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe