OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2015
34 U 7/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 459/13

Umfang der Aufklärungspflicht des Gründungskommanditisten und des Treuhänders einer Fondsgesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 34 U 7/15

DRsp Nr. 2017/3233

Umfang der Aufklärungspflicht des Gründungskommanditisten und des Treuhänders einer Fondsgesellschaft

Bei der Beratung hinsichtlich einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Fonds muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 459/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 161.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe