BFH - Beschluss vom 14.10.2015
V B 49/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 215
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 299/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerfahren des Finanzgerichts bei Nichterscheinen des Klägers

BFH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen V B 49/15

DRsp Nr. 2015/20649

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verfahren des Finanzgerichts bei Nichterscheinen des Klägers

1. NV: Aus der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt, dass das FG auf einen Kläger, der sein verspätetes Erscheinen wegen einer nicht vorhersehbaren Störung der Verkehrslage telefonisch angekündigt hat, wartet. 2. NV: Kündigt der Kläger einen Verspätungszeitraum an (hier: "etwa 15 Minuten"), verletzt das FG seine Wartepflicht nicht, wenn es keine weitere Nachricht vom Kläger erhält und nach 20 Minuten mit der Sitzung fortfährt.

Hat der Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht fernmündlich mitgeteilt, er werde sich etwa 15 Minuten verspäten, so überschreitet der Vorsitzende das ihm eingeräumte Ermessen nicht, wenn er, nachdem eine weitere Nachricht nicht eingegangen ist, einige Minuten nach Ablauf des angekündigten Verspätungszeitraums die mündliche Verhandlung eröffnet, sie sodann wieder schließt, um nach Wiedereröffnung als dann ein Urteil zu verkünden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. April 2015 16 K 299/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe