1. Der Kläger wird, nachdem er seine Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2008 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, soweit das Rechtsmittel die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus dem Zivilrechtsstreit 11 C 612/02 (später 13 C 59/04) vor dem Amtsgericht Rheinberg, dem Berufungsverfahren 6 S 168/05 vor dem Landgericht Kleve und dem selbständigen Beweisverfahren 11 H 16/02 vor dem Amtsgericht Rheinberg betrifft, in diesem Umfang des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Im Übrigen wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil im Kostenausspruch aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|