BGH - Urteil vom 10.11.2010
IV ZR 188/08
Normen:
ZPO § 78 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; ARB § 5 Abs. 1 Buchst. a S. 1 94; ARB § 5 Abs. 2 Buchst. a 94; VVG a.F. § 6 Abs. 3 S. 2; RVG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 144
DB 2011, 113
MDR 2011, 36
NJW 2011, 232
NZM 2011, 829
VersR 2011, 67
r+s 2011, 68
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 15/08
LG Stuttgart, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 151/07

Umfassung der durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entstehenden Rechtsanwaltsvergütung durch das Leistungsversprechen einer Rechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IV ZR 188/08

DRsp Nr. 2010/21313

Umfassung der durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entstehenden Rechtsanwaltsvergütung durch das Leistungsversprechen einer Rechtsschutzversicherung

Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.

1. Der Kläger wird, nachdem er seine Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2008 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, soweit das Rechtsmittel die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus dem Zivilrechtsstreit 11 C 612/02 (später 13 C 59/04) vor dem Amtsgericht Rheinberg, dem Berufungsverfahren 6 S 168/05 vor dem Landgericht Kleve und dem selbständigen Beweisverfahren 11 H 16/02 vor dem Amtsgericht Rheinberg betrifft, in diesem Umfang des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

2. Im Übrigen wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil im Kostenausspruch aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: