Umsatzsteueränderungen bei innergemeinschaftlichen Geschäften ab 2020 (Quick Fixes)

Quick Fixes sind kurzfristige Maßnahmen, welche das derzeitige Mehrwertsteuersystem verbessern sollen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll es zum Jahreswechsel 2019/2020 insbesondere in folgenden Bereichen Änderungen geben: innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Verbringen, Konsignationslager, Reihengeschäfte. Der Beitrag fasst die Änderungen und die Folgen für die Beratung zusammen.

Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlender oder falscher Zusammenfassender Meldung (§ 4 Nr. 1b UStG -E)

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung soll versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

  • nicht,
  • nicht vollständig oder
  • nicht richtig

nachgekommen ist. Außerdem hat ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass die abgegebene ZM nicht richtig ist, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen.

Lieferung an Konsignationslager wird wie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt (§ 6b UStG -E)

Konsignationslager sind Lager des Lieferanten in der Nähe des Kunden, in denen die Ware bis zur Auslieferung an den Kunden zwischengelagert wird. Für Konsignationslager enthält das bisher keine Regelung. In vielen Fällen kann der Unternehmer deshalb keine innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat erbringen. Denn das Ruhen der Ware in dem Konsignationslager unterbricht die grenzquerende Warenbewegung. Sie zerfällt in