Umsatzsteuererklärung 2020: Hinweise zu aktuellen Besonderheiten

Unter welchen Kennziffern sind die Umsätze zu 5 % oder 16 % in die Umsatzsteuererklärung 2020 einzutragen? Welche Besonderheiten sind - zusätzlich zum Wechsel der Steuersätze - für 2020 zu berücksichtigen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Beiträge an Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten

Sowohl das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 03.12.2020 - VI 3510 - S 7100 - 759) als auch die OFD Nordrhein-Westfalen (Vfg. v. 15.12.2020 - S 7100 - 2020/0023) haben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

  • Hat ein Fitnessstudiobetreiber Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zugesagt, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Vor­aussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE - nämlich der Beitragsrückzahlung - möglich.