FG München - Urteil vom 25.10.2011
2 K 1939/08
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2;

Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen

FG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 2 K 1939/08

DRsp Nr. 2012/2855

Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen

1. Die Umsatzerlöse aus den Dienstleistungen von Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebes sind dessen Betreiber zuzuordnen, wenn er die Dienstleistungen im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt. 2. Dies ist der Fall, wenn er die Prostituiertenumsätze aus der Sicht der Freier (Leistungsempfänger) mit Hilfe der Prostituierten angeboten und ausgeführt hat. 3. Für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung ist unerheblich, ob die Prostituierten innerhalb des Bordellbetriebes als Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig geworden sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die in den vom Kläger geführten Etablissements (A und B) getätigen Umsätze der Prostituierten dem Kläger zuzurechnen sind und ob das Finanzamt bei den Umsätzen aus der Zimmervermietung an die Prostituierten zu Recht Hinzuschätzungen vorgenommen hat.