1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die in den vom Kläger geführten Etablissements (A und B) getätigen Umsätze der Prostituierten dem Kläger zuzurechnen sind und ob das Finanzamt bei den Umsätzen aus der Zimmervermietung an die Prostituierten zu Recht Hinzuschätzungen vorgenommen hat.
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