BFH - Beschluss vom 10.11.2011
V B 6/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 459
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1/10

Umsatzsteuerpflicht für Zahlungen von zwei berufsständischen Interessenvertretungen in der Rechtsform eingetragener Vereine an das Vorstandsmitglied

BFH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen V B 6/11

DRsp Nr. 2012/1664

Umsatzsteuerpflicht für Zahlungen von zwei berufsständischen Interessenvertretungen in der Rechtsform eingetragener Vereine an das Vorstandsmitglied

1. NV: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. 2. NV: Es ist durch die Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vorliegt, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist. 3. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt mangels Klärungsfähigkeit nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b;

Gründe

I. Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von zwei berufsständischen Interessenvertretungen in der Rechtsform eingetragener Vereine als Vorstandsmitglied erhalten hat, in den Streitjahren 2003 bis 2005 der Umsatzsteuer unterliegen.