BFH - Beschluss vom 03.12.2010
V B 22/10
Normen:
AO § 165 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 67/09

Umsatzsteuerpflichtigkeit von durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erzielten Umsätzen; Berücksichtigung eines Urteils des EuGH i.R.e. vorher erlassenen rechtskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheids ohne Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V B 22/10

DRsp Nr. 2011/5138

Umsatzsteuerpflichtigkeit von durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erzielten Umsätzen; Berücksichtigung eines Urteils des EuGH i.R.e. vorher erlassenen rechtskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheids ohne Vorläufigkeitsvermerk

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenen Ansprüche abschließend.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1997 bis 2001 beanspruchen kann.