OLG München - Beschluss vom 22.02.2024
34 Wx 2/24 e
Normen:
BGB § 877; BGB § 109;
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 13.11.2023

Umwandlung in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist

OLG München, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 34 Wx 2/24 e

DRsp Nr. 2024/2771

Umwandlung in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches Vor- kaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 13.11.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 877; BGB § 109;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin von Grundbesitz (Flst. XXX/3). Dieser ist belastet mit einem in Abteilung II unter der laufenden Nummer 14 vorgetragenen Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die jeweiligen Eigentümer von BVNr. 1 in Blatt 1xxx (Flst. XXX).

Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ist die Beteiligte zu 2).

Mit notarieller Urkunde vom 16.05.2023 vereinbarten die beiden Beteiligten einen Nachtrag zu einer Dienstbarkeitsbestellung.

Dieser lautet in Ziffer II 2.: