Streitig ist noch, ob die Verschmelzung verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt ist und ob die Nichtberücksichtigung von Übernahmeverlusten gem. § 4 Abs. 6 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) rechtmäßig ist. Des Weiteren ist noch streitig, ob Betriebsausgaben ohne Vorlage einer Rechnung im Schätzwege anzuerkennen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb von Kühlhäusern ist. Sie hält unmittelbar und mittelbar verschiedene Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren Herr X, der zwischenzeitlich verstorben ist.
Die Klägerin wurde im Jahre 2004 größter Werbepartner der W GmbH. Die W GmbH richtete den Sportbetrieb des A aus und organisierte die Vermarktung (insbesondere Werbung). Die Mannschaft spielte bis zur Saison 2007/2008 in der Y-Liga und stieg dann in die Z-Liga ab. Die W GmbH ist Lizenzinhaberin für den Spielbetrieb.
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