LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2022
6 Sa 333/22
Normen:
ArbGG § 64; BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1927/21

Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer AnwartschaftJahrelange Praxis der Versorgungszusage als Rückschluss zur Höhe der betrieblichen AltersvorsorgeVeränderung von Versorgungsregelungen nach § 2a BetrVGKein Abschlag von der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 333/22

DRsp Nr. 2023/3617

Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer Anwartschaft Jahrelange Praxis der Versorgungszusage als Rückschluss zur Höhe der betrieblichen Altersvorsorge Veränderung von Versorgungsregelungen nach § 2a BetrVG Kein Abschlag von der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

1. Zu den Bemessungsgrundlagen, bei denen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 u. 2 BetrAVG a.F. bzw. § 2a Abs. 1 BetrAVG n.F. Veränderungen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers außer Betracht bleiben, gehört auch die gesetzliche Altersgrenze. Im Rahmen einer Gesamtversorgung gilt dies sowohl für das Regelalter zum Bezug der Betriebsrente als auch für die Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.2. Hat ein Arbeitgeber eine in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Versorgungsordnung seit mehreren Jahrzehnten in der Weise angewandt, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbst dann keine Kürzung vorgenommen worden ist, wenn die Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden sind, so lässt diese Vollzugspraxis Rückschlüsse auf einen entsprechenden Regelungsinhalt zu.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2022 - AZ. 2 Ca 1927/21 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;