BAG - Urteil vom 15.11.2022
3 AZR 211/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Auslegung Nr. 65
BB 2023, 435
NZA 2023, 452
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 15/22
ArbG Wuppertal, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 100/21

Unbegründete Revision bei unzulässiger BerufungAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsEnergiekostenrabatt als gewährte betriebliche SozialleistungAnspruch der Ruheständler auf tariflichen EnergiekostenrabattWechsel des Arbeitgebers bei Spaltung (§ 324 UmwG) oder Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB)Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot bei anspruchsausschließenden oder -einschränkenden TarifregelungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 457/21 v. 15.11.2022

BAG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 211/22

DRsp Nr. 2023/2045

Unbegründete Revision bei unzulässiger Berufung Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Energiekostenrabatt als gewährte betriebliche Sozialleistung Anspruch der Ruheständler auf tariflichen Energiekostenrabatt Wechsel des Arbeitgebers bei Spaltung (§ 324 UmwG) oder Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB) Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot bei anspruchsausschließenden oder -einschränkenden Tarifregelungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 457/21 v. 15.11.2022

Orientierungssatz: Eine Revision ist unbegründet, wenn die Berufung bereits unzulässig gewesen ist. Das ist bei der wertabhängigen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG erst der Fall, wenn das Arbeitsgericht den Streitwert offensichtlich unrichtig festgesetzt hat (Rn. 13).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2022 - 12 Sa 15/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger mit dem Beginn des Ruhestands einen Rabatt auf die Kosten der Gas- und Stromlieferungen (Energiekostenrabatt) iHv. 25 vH statt iHv. 15 vH zu gewähren.

Der im Oktober 1955 geborene Kläger wurde zum August 1977 von der Stadt Wuppertal eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt ua. folgende Klausel:

"§ 1