OVG Bremen - Beschluss vom 20.11.2023
1 S 296/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 436/22

Unbegründete Streitwertbeschwerde

OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 1 S 296/23

DRsp Nr. 2024/1013

Unbegründete Streitwertbeschwerde

Zur Streitwertermittlung bei einer Klage nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 10.000 Euro festgesetzt.

Nach werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet. Zur weiteren Auslegung der Regelung kann Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen werden. Demnach werden die Werte mehrerer gestellter Anträge mit selbstständiger Bedeutung addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.