BFH - Beschluss vom 31.08.2010
III B 95/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2294
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 31/09

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung der Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen III B 95/09

DRsp Nr. 2010/17711

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung der Verfahrensmängel

1. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. 2. NV: Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheids zu, der dem Klagebegehren entspricht, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung des Klageziels.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurden nicht dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO oder liegen nicht vor.

1.

Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, so sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht (FG) zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Hieran fehlt es im Streitfall.

2.

Auch die Rüge, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, führt nicht zur Zulassung der Revision.