OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2023
5 E 459/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3559/22

Unbgründetheit einer Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 5 E 459/23

DRsp Nr. 2023/13184

Unbgründetheit einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend für die jeweils selbstständig zu bewertenden Streitgegenstände den Auffangwert jeweils nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro bemessen und auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt.