BGH - Beschluss vom 17.08.2011
V ZB 47/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 1 S. 1; GBV § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1651
NZM 2012, 42
NotBZ 2012, 100
ZMR 2012, 236
ZUM-RD 2012, 204
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen GB 4291
OLG Celle, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 12/11

Uneingeschränktes Einsichtsrecht in das Grundbuch durch die Presse zu Recherchezwecken bei Verdacht auf die Gewährung finanzieller Unterstützung zum Erwerb eines Grundstücks von einem Unternehmer an einen Politiker

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen V ZB 47/11

DRsp Nr. 2011/16764

Uneingeschränktes Einsichtsrecht in das Grundbuch durch die Presse zu Recherchezwecken bei Verdacht auf die Gewährung finanzieller Unterstützung zum Erwerb eines Grundstücks von einem Unternehmer an einen Politiker

1. Die Presse hat einen Anspruch auf unbeschränkte Einsichtnahme in das Grundbuch zur Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen zu der Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks zugunsten eines bekannten Politikers durch einen bekannten Unternehmer mitfinanziert wurde. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen erweist sich insoweit als nachrangig. 2. Die Einsichtnahme in die Grundakten durch Dritte ist nach § 46 Abs. 1 GBV unter denselben Voraussetzungen zulässig wie diejenige des Grundbuchinhalts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2011, der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Burgwedel vom 28. Dezember 2010 und dessen Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten von G. , Blatt 4291, zu gestatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 1 S. 1; GBV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.