Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2011, der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Burgwedel vom 28. Dezember 2010 und dessen Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten von G. , Blatt 4291, zu gestatten.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
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