FG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2023
4 K 1222/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 12; AO § 170 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 203
ErbStB 2024, 92

Unentgeltlichkeit der Einräumung des Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück; Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer bei der Ausübung eines Ankaufsrechtes und die Einhaltung der Festsetzungsfrist.

FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 4 K 1222/21

DRsp Nr. 2024/1661

Unentgeltlichkeit der Einräumung des Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück; Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer bei der Ausübung eines Ankaufsrechtes und die Einhaltung der Festsetzungsfrist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 12; AO § 170 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Unentgeltlichkeit der Einräumung des Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück, der Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer bei der Geltendmachung bzw. der Ausübung eines Ankaufsrechtes und die Einhaltung der Festsetzungsfrist.

Mit Erbbaurechtsvertrag vom 12.02.1985 bestellten Frau A und ihre Schwester Frau B zugunsten des Vaters des Klägers, Herrn C , ein Erbbaurecht am Grundstück Adresse 1 in Stadt 1 für die Dauer von 99 Jahren. Der Erbbauzins betrug 26.000 DM jährlich (III. Nr. 1 der Urkunde) und war den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (III. Nr. 4 der Urkunde). Dem Erbbauberechtigten wurde für alle Verkaufsfälle das Vorkaufsrecht eingeräumt (IV Nr. 1 der Urkunde). Nach § 6 der Urkunde wurde nachfolgende "Ankaufsvereinbarung" getroffen: