BGH - Beschluss vom 27.09.2023
VII ZR 12/23
Normen:
ZPO § 552a; HGB § 87a; BGB § 278;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 30/21
LG Düsseldorf, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 4/21

Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung eines Reisevertrags

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen VII ZR 12/23

DRsp Nr. 2024/2425

Unentziehbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für die Vermittlung eines Reisevertrags

1. Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind oder auf einem von ihm übernommenen Risiko beruhen. Unbeschadet des Umstands, dass stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter angemessener Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten geboten ist, ist vor diesem Hintergrund die Annahme, der berechtigte Rücktritt eines Reisekunden wegen der Schließung des gebuchten Hotels lasse nicht den Anspruch des Reisebüros auf Zahlung von Provision entfallen, nicht zu beanstanden, wenn die Hotelschließung allein auf einer aufgrund eines Rückgangs der Buchungen getroffenen wirtschaftlichen - dem Reiseveranstalter zuzurechnenden - Entscheidung des Hoteliers beruht.