Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
BFH, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen VI R 17/91
DRsp Nr. 1996/11510
Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
»Einen als Kfz-Mechanikermeister und Kfz-Sachverständiger tätigen Steuerpflichtigen trifft regelmäßig kein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2AO (1977), wenn er es infolge mangelnder Steuerrechtskenntnisse unterläßt, anteilige Kosten seiner Wohnung als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.«