EuGH - Urteil vom 01.12.2011
Rs. C-253/09
Normen:
EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43; EWR-Abkommen Art. 28; EWR-Abkommen Art. 31; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ungarische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung der Verkehrsfreiheiten zur Gewährleistung der Kohärenz des ungarischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Republik Ungarn

EuGH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-253/09

DRsp Nr. 2012/1987

Ungarische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung der Verkehrsfreiheiten zur Gewährleistung der Kohärenz des ungarischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Republik Ungarn

1. Durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 21 Abs. 5 des ungarischen Abgabengesetzes (Gesetz Nr. XCIII von 1990), durch die Personen, die sich in Ungarn niederlassen wollen und deshalb eine Immobilie kaufen, hinsichtlich der Grundverkehrssteuer gegenüber Personen, die innerhalb Ungarns umziehen, benachteiligt werden, indem Ersteren eine Steuervergünstigung beim Kauf einer Immobilie verwehrt wird, werden die in Art. 39 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und 43 EG (Niederlassungsfreiheit) verankerten Verkehrsfreiheiten beschränkt; diese Beschränkungen sind jedoch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten. 2. Das gilt auch für eine Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 18 EG). 3. Die Bestimmungen der Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens, die Beschränkungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit untersagen, haben dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 39 und 43 EG.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Normenkette:

EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43;