EuGH - Urteil vom 17.01.2008
Rs C-152/05
Normen:
EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2008, 326
EWS 2008, 140
EuZW 2008, 127
IStR 2008, 406
NJW 2008, 569
NZM 2008, 137
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unionsbürgerschaft: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

EuGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen Rs C-152/05

DRsp Nr. 2008/6077

Unionsbürgerschaft: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

Normenkette:

EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: