EuGH - Urteil vom 09.10.2014
Rs. C-428/13
Normen:
Richtlinie 64/2011/EU vom 21.06.2011 Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 64/2011/EU vom 21.06.2011 Art. 8 Abs. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 2581
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Consiglio di Stato (Italien) - 17.07.2013,

Unionsrechtswidrige Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten mit Kleinverkaufspreis; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

EuGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-428/13

DRsp Nr. 2014/15792

Unionsrechtswidrige Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten mit Kleinverkaufspreis; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der keine für alle Zigaretten geltende gleiche Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, sondern eine Mindestverbrauchsteuer, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Tenor:

Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der keine für alle Zigaretten geltende gleiche Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, sondern eine Mindestverbrauchsteuer, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Normenkette:

Richtlinie 64/2011/EU vom 21.06.2011 Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 64/2011/EU vom 21.06.2011 Art. 8 Abs. 6; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: