BGH - Beschluss vom 20.10.2011
1 StR 354/11
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 82; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ 2012, 511
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 22.12.2010

Unklare und widersprüchliche Urteilsfeststellungen hinsichtlich der falschen Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

BGH, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 1 StR 354/11

DRsp Nr. 2011/19569

Unklare und widersprüchliche Urteilsfeststellungen hinsichtlich der falschen Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

1. Für die gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG "einzuzahlende" Stammeinlage ist deren effektive Einbringung in das Vermögen der in Gründung befindlichen Gesellschaft erforderlich.2. Dementsprechend muss sich die Versicherung gemäß § 8 GmbHG darauf erstrecken, dass sich die geleisteten Einlagen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.3. Dies ist bei Bareinlagen der Fall, wenn der Geschäftsführer tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die eingezahlten Mittel als Bar- oder als Buchgeld uneingeschränkt für die Gesellschaft zu verwenden.4. Durch § 283 StGB sollen die Interessen der aktuellen Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geschützt werden.5. Eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 7b StGB entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Buchführung oder Bilanzerstellung; eine solche Unmöglichkeit wird etwa dann angenommen, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss und er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann.