BFH - Beschluß vom 09.10.1992
VI S 14/92
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2c, § 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BB 1993, 350
BFHE 169, 193
BFHE 169, 197
BStBl II 1993, 13
DStZ 1993, 94

Unlautere Erwirkung eines Steuerbescheids bei Drittbeteiligung

BFH, Beschluß vom 09.10.1992 - Aktenzeichen VI S 14/92

DRsp Nr. 1996/11622

Unlautere Erwirkung eines Steuerbescheids bei Drittbeteiligung

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2 c AO (1977) durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht. 2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2c, § 5 ;

Gründe:

Der Antragsteller wurde unter der StNr. 01 zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1984 bis 1986 ergaben sich dabei Erstattungen in Höhe von insgesamt ca. 10.000 DM. Darüber hinaus führte der Steuerbeamte S für den Antragsteller - wie für eine Reihe weiterer ein weiteres Speicherkonto, im Falle des Antragstellers 02, abgewickelt wurden. Steuerakten hierzu waren zunächst nicht vorhanden. Später wurden jedoch in der Wohnung des S Unterlagen gefunden, aus denen sich ergab, daß S falsche Erklärungen gefertigt und auf deren Grundlage für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1986 selbst Veranlagungen durchgeführt hat. Diese ergaben Erstattungen, die auf ein Konto des Antragstellers erfolgten.