BFH - Urteil vom 22.11.2011
VIII R 11/09
Normen:
EStG 1934 § 35 Abs. 1 S. 2; EStG § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1521/08 1389

Unregelmäßige Entstehung des Gewinns als Grund für eine Ausnahme von der regelmäßig in vier gleich großen Teilbeträgen geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen

BFH, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VIII R 11/09

DRsp Nr. 2012/668

Unregelmäßige Entstehung des Gewinns als Grund für eine Ausnahme von der regelmäßig in vier gleich großen Teilbeträgen geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen

1. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig.2. Das geltende Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG 1934 § 35 Abs. 1 S. 2; EStG § 37 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt, die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer u.a. in unterschiedlicher (ansteigender) Höhe festzusetzen.