LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2015
L 15 SF 10/14 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 136/13

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen VerfahrenGerichtskostenpflicht des Beschlusses

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 10/14 E

DRsp Nr. 2016/16105

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen Verfahren Gerichtskostenpflicht des Beschlusses

1. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft. 2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren. 3. Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.

1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. 2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG eröffnet, da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind.