LSG Bayern - Beschluss vom 28.09.2015
L 15 RF 36/15 B
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1; JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; JVEG § 4a Abs. 4 S. 3-4; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Gebührenfreiheit

LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 36/15 B

DRsp Nr. 2016/13199

Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Gebührenfreiheit

1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge ist unstatthaft. 2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.

1. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte. 2. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits durch die Einführung der Anhörungsrüge per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann - und dies ohne den geringsten Zweifel - eine Gegenvorstellung ein unstatthafter Rechtsbehelf, wenn sich diese gegen den Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge richtet; denn bereits die zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger Rechtsprechung unstatthaft. 3. Die in § 4a Abs. 4 Satz 3 JVEG vorgegebene Endgültigkeit der Entscheidung über die (erste) Anhörungsrüge und der damit bewirkte Rechtsmittelausschluss schließen neben einer weiteren Anhörungsrüge oder Beschwerde auch eine gegen den Beschluss über die (weitere) Anhörungsrüge gerichtete Gegenvorstellung aus.