BGH - Urteil vom 27.11.2020
V ZR 121/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1 S. 2-3; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 121 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 688
DVBl 2021, 721
MDR 2021, 164
NZM 2021, 321
VersR 2021, 594
ZfBR 2021, 155
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 261/16
OLG Naumburg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 123/18

Unterlassung der Pferdehaltung in einem Offenstall wegen Lärmbelästigung durch die Pferde als (quasinegatorischer) verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch des Nachbarn; Gebot der Rücksichtnahme als nachbarschützende Norm des öffentlichen Baurechts bzgl. Verletzung wegen materieller Baurechtswidrigkeit des Bauvorhabens; Bindungswirkung durch rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte gegenüber den Beteiligten aufgrund Entscheidung über den Streitgegenstand

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen V ZR 121/19

DRsp Nr. 2021/630

Unterlassung der Pferdehaltung in einem Offenstall wegen Lärmbelästigung durch die Pferde als (quasinegatorischer) verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch des Nachbarn; Gebot der Rücksichtnahme als nachbarschützende Norm des öffentlichen Baurechts bzgl. Verletzung wegen materieller Baurechtswidrigkeit des Bauvorhabens; Bindungswirkung durch rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte gegenüber den Beteiligten aufgrund Entscheidung über den Streitgegenstand

a) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.b) Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. April 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Mai 2019 aufgehoben.