BGH - Urteil vom 16.05.2023
VI ZR 116/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 353d Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1921
CR 2023, 762
GRUR 2023, 1210
MDR 2023, 1244
WM 2023, 1395
ZUM 2023, 782
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 502/20
OLG Hamburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 25/21

Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus den von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern eines Betroffenen; Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats wegen seiner Belegfunktion i.R.e. Berichterstattung; Vorwurf der Steuerhinterziehung eines Bankiers im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften

BGH, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen VI ZR 116/22

DRsp Nr. 2023/9448

Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus den von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern eines Betroffenen; Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats wegen seiner Belegfunktion i.R.e. Berichterstattung; Vorwurf der Steuerhinterziehung eines Bankiers im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften