OLG Köln - Urteil vom 19.05.2015
15 U 38/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; StGB § 193;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 773/11

Unterlassungsansprüche betreffend Äußerungen des Autors des Buchs Macht und MissbrauchBegriff der verdeckten Tatsachenbehauptung

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 15 U 38/13

DRsp Nr. 2017/4154

Unterlassungsansprüche betreffend Äußerungen des Autors des Buchs "Macht und Missbrauch" Begriff der verdeckten Tatsachenbehauptung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.02.2013 (28 O 773/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.

zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

a)

(in Bezug auf N K T)

G K T habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,

wie auf den Seiten 161 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel "Macht und Missbrauch - Von T bis T2" geschehen,

und/oder

b)

"Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.",

wie auf Seiten 162 des Buches des Beklagten mit dem Titel "Macht und Missbrauch - Von T bis T2" geschehen,

und/oder

c) 2. 3. a) b) 4.