OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2023
1 A 1196/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SVG § 15 Abs. 1; SVG § 20; SVG § 26; SVG § 92a S. 1; SVÜV § 3 Abs. 1; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 714/22

Unterliegen von nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzten Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 1 A 1196/22

DRsp Nr. 2023/10650

Unterliegen von nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzten Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI

Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SVG § 15 Abs. 1; SVG § 20; SVG § 26; SVG § 92a S. 1; SVÜV § 3 Abs. 1; SGB VI § 256a;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.