LAG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2015
2 TaBV 14/14
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 126b;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/13

Unterrichtung des Betriebsrats über personelle EinzelmaßnahmenEinvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 2 TaBV 14/14

DRsp Nr. 2020/10903

Unterrichtung des Betriebsrats über personelle Einzelmaßnahmen Einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG

1. Im Rahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben. Die Unterrichtung muss so beschaffen sein, dass der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. 2. Eine einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ist zulässig. Das neue Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein. Anderenfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Eintritts der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dauerhaft ausgeschlossen. Die Verlängerung kann schriftlich, per Fax, in Textform oder per E-Mail verabredet werden.