BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 21/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3213/07

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Zuwendung einer Sache i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1, 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Überlassung eines bei einer Handelskette einlösbaren Gutscheins für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 21/09

DRsp Nr. 2011/1894

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Zuwendung einer Sache i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1, 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Überlassung eines bei einer Handelskette einlösbaren Gutscheins für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment

1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. 2. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Geschenkgutscheinen.