Die Bescheide für 2014 und 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 17.9.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.3.2021 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn des Gewerbebetriebs X für den Erhebungszeitraum 2014 auf ... € und für den Erhebungszeitraum 2015 auf ... € gemindert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen oder zwei Gewerbebetriebe unterhält.
Seit dem xx.9.2013 führt der Kläger seinen --hier streitgegenständlichen-- Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt.
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