BAG - Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 757/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 70
ArbRB 2014, 193
AuR 2014, 292
AuR 2014, 439
BAG-Pressemitteilung Nr. 27/14
BB 2014, 1651
BB 2014, 2356
DB 2014, 15
DB 2014, 2292
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 11
EzA-SD 2014, 16
MDR 2014, 9
NZA 2014, 6
NZA 2015, 319
NZS 2014, 8
ZIP 2014, 52
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 254/11
ArbG Aachen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1130/09

Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung einer Betriebsrente

BAG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 757/12

DRsp Nr. 2014/10266

Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung einer Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. Der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Eine lediglich hieran anknüpfende Differenzierung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen. 2. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Dies ist ausgehend von dem Regelungszweck zu beurteilen. 3. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten derselben Vergütungsgruppe im Rahmen der Ermittlung einer Gesamtversorgung kann aufgrund unterschiedlicher Vergütungsstrukturen sachlich gerechtfertigt sein, wenn durch die unterschiedliche Behandlung verhindert werden soll, dass die Gesamtversorgung einer der beiden Arbeitnehmergruppen bei gleicher Eingruppierung höher ausfällt als die Gesamtversorgung der anderen Arbeitnehmergruppe.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. März 2012 - 13 Sa 254/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: