FG München - Urteil vom 24.11.2011
14 K 431/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9; BGB § 488;
Fundstellen:
DStRE 2013, 155

Unverzinsliche Mietvorauszahlungen sind kein Darlehen Verzicht auf Steuerbefreiung für laufende Mietzahlungen schließt Vorauszahlungen nicht ein, wenn diese der Schaffung einer neuen, zukünftigen Rechtsposition dienen

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 14 K 431/09

DRsp Nr. 2012/2927

Unverzinsliche Mietvorauszahlungen sind kein Darlehen Verzicht auf Steuerbefreiung für laufende Mietzahlungen schließt Vorauszahlungen nicht ein, wenn diese der Schaffung einer neuen, zukünftigen Rechtsposition dienen

1. Zahlungen, die der Mieter während der Grundmietzeit entrichtet, um das Mietobjekt zukünftig in einer vertraglich in Aussicht gestellten Anschlussmietzeit nutzen zu können, sind kein Darlehen, wenn der Vertrag keine Verzinsung vorsieht und die Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann. 2. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung hinsichtlich der Mietvorauszahlungen liegt nicht vor, wenn der Vermieter weder mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet noch die Umsätze gegenüber dem FA in den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen als steuerpflichtig behandelt hat. 3. Der hinsichtlich der laufenden Mietzahlungen abgegebene Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze hat keine Auswirkung auf die vereinnahmten Vorauszahlungen, wenn durch diese eine neue Rechtsposition in der Zukunft (Nutzungsrecht in der Anschlussmietzeit) geschaffen werden soll.