LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2015
26 Sa 1265/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 1; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2402/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Durchführung des Konsultationsverfahrens und Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 26 Sa 1265/15

DRsp Nr. 2017/11444

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Durchführung des Konsultationsverfahrens und Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit

1. Zu den Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach gescheiterten Interessenausgleichsverhandlungen, die ausdrücklich nicht mit dem Konsultationsverfahren verbunden waren. 2. Auch wenn eine Äußerung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13, Rn. 38), folgt hieraus nicht, dass eine inhaltliche Stellungnahme des Betriebsrats, die ausdrücklich auf die angekündigte Massenentlassungsanzeige Bezug nimmt und sich zum Stand der Beratungen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG) äußert, nicht beizufügen wäre. Das könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Äußerung keinen konkreten Bezug zum Verfahren hätte.