BGH - Urteil vom 10.05.2023
VIII ZR 204/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 70/19
KG, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1108/20

Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis wegen inhaltlicher Unangemessenheit der Klausel; Einseitige Anpassung der Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 204/21

DRsp Nr. 2023/8517

Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis wegen inhaltlicher Unangemessenheit der Klausel; Einseitige Anpassung der Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen

1. Die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB hat nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge.2. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und, soweit das Kundeninteresse dies erfordert, sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Tenor