BGH - Urteil vom 10.05.2023
VIII ZR 197/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 284/19
KG, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1077/20

Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis wegen inhaltlicher Unangemessenheit der Klausel; Einseitige Anpassung der Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 197/21

DRsp Nr. 2023/8657

Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis wegen inhaltlicher Unangemessenheit der Klausel; Einseitige Anpassung der Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen

1. Die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB hat nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge.2. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.