BSG - Beschluss vom 27.09.2023
B 2 U 1/23 R
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGG § 65a Abs. 5 S. 1-2; SGG § 65d S. 1 und S. 3-4; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 160a Abs. 4 S. 4; SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 169; SGG § 202 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 1; ZPO § 130d; ZPO § 294; RAVPV § 19 Abs. 1 S. 1; RAVPV § 20 Abs. 3; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5; RAVPV § 26 Abs. 1; BRAO § 31a Abs. 1; BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 185/19
SG Dresden, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 353/15

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Einlegung innerhalb der gesetzlichen FristWirksamkeit des Eingangs über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVPPflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten durch Überlassung des Zugangs an Mitarbeiter

BSG, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 1/23 R

DRsp Nr. 2023/13464

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist Wirksamkeit des Eingangs über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten durch Überlassung des Zugangs an Mitarbeiter

1. Ein elektronisch eingereichtes Dokument ist erst dann gemäß § 65a Abs. 5 Satz 1 SGG wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Den Nachweis darüber erbringt die dem Absender zu erteilende automatisierte Eingangsbestätigung nach § 65a Abs. 5 Satz 2 SGG, die vom Absender zu kontrollieren und zu Nachweiszwecken zu archivieren ist. 2. Ein Prozessbevollmächtigter verletzt seine Pflichten zur Wahrung von Fristen zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels schuldhaft, wenn er einer Mitarbeiterin den Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach einschließlich der Zertifikats-PIN aktiv überlässt und nur mangelhafte Anweisungen erteilt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2;