OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2023
12 A 927/23
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4608/19

Unzulässigkeit der Berufung in einem Verfahren wegen der Verjährung eines Zinsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 12 A 927/23

DRsp Nr. 2023/14739

Unzulässigkeit der Berufung in einem Verfahren wegen der Verjährung eines Zinsanspruchs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor und sind auch nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.