BVerwG - Beschluss vom 26.06.2020
3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20)
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 OB 363/19

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung; Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20)

DRsp Nr. 2020/11793

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung; Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.