LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2022
L 10 R 2415/22
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 4 S. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGB VI;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2121/21

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der KlagefristEintritt der Bekanntgabefiktion/Zugangsvermutung eines Widerspruchsbescheides bei Ablage in ein Postfach

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 10 R 2415/22

DRsp Nr. 2023/2370

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Klagefrist Eintritt der Bekanntgabefiktion/Zugangsvermutung eines Widerspruchsbescheides bei Ablage in ein Postfach

Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt auch bei Ablage der betreffenden Postsendung in ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach. Die Fiktion ist erst widerlegt, wenn Tatsachen substantiiert dargelegt werden, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass der tatsächliche Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem vermuteten Zeitpunkt erfolgte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 4 S. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGB VI;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.