BSG - Beschluss vom 05.10.2023
B 5 R 61/23 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 754/16
SG Würzburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 30/13

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen FristversäumnisKeine Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Übertragung wichtiger Aufgaben auf das BüropersonalKeine Hinweispflicht des unzuständigen Gerichts

BSG, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 61/23 B

DRsp Nr. 2023/14226

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Fristversäumnis Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Übertragung wichtiger Aufgaben auf das Büropersonal Keine Hinweispflicht des unzuständigen Gerichts

1. Die Anfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. 2. Ein mit der Sache vorbefasstes Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung oder einen entsprechenden Verlängerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern, besteht jedoch nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.