BGH - Beschluss vom 30.03.2023
V ZR 132/22
Normen:
GKG § 49 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2023, 199
NJW-RR 2023, 1056
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 172/21 WEG
LG Stuttgart, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 1/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage

BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen V ZR 132/22

DRsp Nr. 2023/7014

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 18. Mai 2022 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.250 €.

Normenkette:

GKG § 49 S. 2;

Gründe

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 7. August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 7.1 eine Sonderumlage in Höhe von 45.000 € und unter TOP 7.2 eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Instandhaltungsrücklage von 3.500 € auf 7.000 €. Das Amtsgericht hat die von den Klägern gegen diese Beschlüsse erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).