FG Münster - Urteil vom 11.05.2023
8 K 520/22 E
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Unzulässigkeit einer Klage wegen Eingangs beim FG nach Ablauf der Klagefrist

FG Münster, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 8 K 520/22 E

DRsp Nr. 2023/7641

Unzulässigkeit einer Klage wegen Eingangs beim FG nach Ablauf der Klagefrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Der Kläger erzielt als Mitarbeiter der A-Bank Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 (Streitjahr) machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 2.683 EUR sowie eine Minderung des bisher vom Arbeitgeber versteuerten Sachbezugs für die Privatnutzung eines PKW um 4.012,81 EUR geltend (unter Zugrundelegung der Fahrtenbuchmethode gegenüber einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Pauschalversteuerung). Bezüglich des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erklärte der Kläger, dass ein sog. Voll-Leasing-Modell vorliege, bei dem sämtliche Betriebskosten des Fahrzeugs durch die vom Arbeitgeber entrichteten Leasingraten abgegolten würden. Er könne daher keine Einzelbelege (Tankquittungen, Werkstatt-Rechnungen etc.) vorlegen, sondern lediglich eine Bescheinigung des Arbeitsgebers zu den von diesem getragenen Kosten.