EuG - Urteil vom 02.03.2010
Rs. T-16/04
Normen:
EG Art. 174; EG Art. 175 Abs. 1; Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) Art. 6 Abs. 2; Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage mangels unmittelbarer und individueller Betroffenheit; Fehlende Darlegung einer hinreichend qualifizierten Verletzung von Eigentumsrecht und Recht auf freie Berufsausübung; Arcelor SA gegen Europäisches Parlament

EuG, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen Rs. T-16/04

DRsp Nr. 2010/4676

Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage mangels unmittelbarer und individueller Betroffenheit; Fehlende Darlegung einer hinreichend qualifizierten Verletzung von Eigentumsrecht und Recht auf freie Berufsausübung; Arcelor SA gegen Europäisches Parlament

1. Der Antrag eines Unternehmens auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts ist unzulässig, wenn es von den streitigen Bestimmungen entweder nicht individuell oder nicht unmittelbar im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen ist. 2. Macht ein Unternehmen geltend, dass die Bestimmungen eines Rechtsakts in ihr Eigentumsrecht oder ihre Berufsfreiheit eingreifen, hat sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen ihre Rechte bzw. deren übermäßige Einschränkung durch die streitigen Bestimmungen darzulegen.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Arcelor SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Normenkette:

EG Art. 174; EG Art. 175 Abs. 1; Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) Art. 6 Abs. 2;