FG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2023
8 K 1062/22
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 1;

Unzulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie ihrer Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 8 K 1062/22

DRsp Nr. 2023/10695

Unzulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie ihrer Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Jahre 2014 und 2015 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.

Die Kläger sind zu je 1/2 die Gesamtrechtsnachfolger nach der am 30.03.2018 verstorbenen A (im Folgenden: Erblasserin).

Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für 2014 und 2015 für die Erblasserin ein. Sie erklärten darin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) i.H.v. 32.628 €, die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlegen hatten.

Außerdem wurden Kapitalerträge i.H.v. 4.543 € (2014) bzw. 1.476 € (2015) erklärt, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sowie für 2015 ausländische Kapitalerträge i.H.v. 2.683 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung.

Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 21.01.2021 die Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe.